AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verinorm GmbH
Verinorm GmbH, Osterholzallee 140/7, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch Aydogan Domurcuk, Telefon +49 7141 49 31 28 0, E-Mail info@verinorm.de (nachfolgend „Verinorm“ oder „Auftragnehmer“).
Stand dieser Fassung: 1. Oktober 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Verinorm GmbH gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB), im Inland wie im Ausland. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt Verinorm nicht.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Verinorm ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt. Etwas anderes gilt nur, wenn Verinorm ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Festlegungen im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass Verinorm erneut auf sie hinweisen muss, sofern sie dem Auftraggeber zuvor mitgeteilt wurden.
(5) Verinorm weist in ihren Angeboten auf diese AGB hin. Sie sind jederzeit unter www.verinorm.de/agb abrufbar. Mit der Auftragserteilung oder der Annahme der Leistungen erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
(6) „Textform“ im Sinne dieser AGB ist die Textform nach § 126b BGB; eine E-Mail genügt. „Zertifizierungsstelle“ ist eine unabhängige Stelle, die Managementsysteme auditiert und Zertifikate erteilt. „Auftraggeber“ ist der Vertragspartner der Verinorm.
§ 2 Leistungen und Vertragstyp
(1) Verinorm erbringt Beratungs-, Schulungs- und Begleitleistungen, insbesondere zu Managementsystemen (z. B. ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001, ISO 27001, ISO 50001, ISO 22000), zur CE-Kennzeichnung, zu Arbeitsschutz und Datenschutz sowie damit verbundene Serviceleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.
(2) Die Leistungen der Verinorm sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachkundige, sorgfältige Beratung und Unterstützung, nicht ein bestimmter Erfolg. Insbesondere schuldet Verinorm nicht die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung eines Zertifikats, das Bestehen eines Audits, die Bewilligung einer Förderung oder die Anerkennung durch Kunden, Behörden oder sonstige Dritte. Werkleistungen schuldet Verinorm nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich als solche bezeichnet; dann gilt § 13.
(3) Zeit- und Ablaufangaben auf der Website, in Angeboten oder in Gesprächen (z. B. „3–6 Monate bis zum Zertifikat“) sind unverbindliche Erfahrungswerte. Die tatsächliche Dauer hängt insbesondere von Unternehmensgröße, Standortzahl, vorhandener Dokumentation, der Mitwirkung des Auftraggebers und den Terminen der Zertifizierungsstelle ab.
(4) Verinorm bestimmt Art, Ort und Weise der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsmethode. Die Leistungen können vor Ort, per Fernzugriff oder online erbracht werden. Verinorm darf geeignete Dritte (insbesondere freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer) einsetzen; die Pflicht zur persönlichen Leistung nach § 613 Satz 1 BGB ist insoweit abbedungen. Die Verträge des Auftraggebers mit Zertifizierungsstellen sind davon nicht berührt (§ 7).
(5) Wünscht der Auftraggeber Leistungen über das Angebot hinaus oder Änderungen des vereinbarten Umfangs, wird Verinorm diese nur nach Vereinbarung in Textform erbringen. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen, ersatzweise nach Aufwand zu den üblichen Sätzen der Verinorm, gesondert vergütet.
(6) Das Erstgespräch und die Aufnahme der Ausgangslage (Gap-Analyse) sind, soweit im Angebot nichts anderes steht, unverbindlich und kostenlos. Aus ihnen entstehen keine Ansprüche des Auftraggebers auf Folgeleistungen. Die dabei überlassenen Aufgabenlisten, Terminpläne und Analysen bleiben geistiges Eigentum der Verinorm (§ 12) und dürfen ohne Beauftragung nicht zur Umsetzung durch Dritte verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
(1) Sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist, ist Verinorm an ihr Angebot zehn Kalendertage ab Ausstellungsdatum gebunden (§§ 145, 147 BGB). Nach Fristablauf ist Verinorm nicht mehr gebunden; Preise und Termine können sich ändern.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindefrist in Textform annimmt (z. B. durch unterschriebenes Angebot, E-Mail oder elektronische Signatur). Bestellt der Auftraggeber ohne vorheriges Angebot oder weicht seine Annahme vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Auftragsbestätigung der Verinorm in Textform oder durch den mit Einverständnis des Auftraggebers erfolgten Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Angebote beruhen auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Mitarbeiterzahl, Standorten, Schichtmodellen, Geltungsbereich, Branche, angestrebten Normen und vorhandener Dokumentation. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben ab, ist Verinorm berechtigt, Vergütung, Zeitplan und Zertifizierungspreise angemessen anzupassen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zur Klarheit und Beweissicherung in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(5) An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Konzepten und sonstigen Unterlagen der Verinorm behält sich Verinorm das Eigentum und alle Urheberrechte vor (§ 2 UrhG). Sie dürfen ohne Zustimmung der Verinorm in Textform nicht an Dritte weitergegeben, vervielfältigt oder zur Einholung von Konkurrenzangeboten verwendet werden. Angebote und Preise sind vertraulich zu behandeln. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber die Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.
§ 4 Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber benennt vor Leistungsbeginn einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis. Er stellt Verinorm alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Zugänge (Räume, Personal, Systeme) und Freigaben vollständig, richtig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden für vereinbarte Termine, Schulungen und Interviews zur Verfügung stehen.
(2) Der Auftraggeber, insbesondere seine oberste Leitung, bleibt für sein Managementsystem verantwortlich. Er entscheidet über die Umsetzung der Empfehlungen der Verinorm, verantwortet deren Einführung, Wirksamkeit und Aufrechterhaltung sowie die Teilnahme an Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits nach Abschluss der Beratung. Verinorm darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen des Auftraggebers verlassen und ist zu deren Überprüfung nicht verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der für ihn geltenden rechtlichen, behördlichen und vertraglichen Anforderungen selbst verantwortlich (z. B. Rechtskataster, Genehmigungen, CE-Konformität, Arbeitsschutz, Datenschutz). Verinorm erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Soweit Verinorm im Rahmen ihrer Beratung auf rechtliche Anforderungen hinweist, geschieht dies als Nebenleistung (§ 5 RDG) ohne rechtliche Einzelfallprüfung; rechtliche Fragen sind mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater zu klären.
(4) Arbeiten Mitarbeitende der Verinorm in den Betriebsstätten des Auftraggebers, wirken die Parteien beim Arbeitsschutz zusammen (§ 8 ArbSchG). Der Auftraggeber weist sie vor Arbeitsbeginn in die örtlichen Gefahren und Sicherheitsvorschriften ein.
(5) Der Auftraggeber sichert seine Daten regelmäßig und in angemessener Weise, bevor Verinorm Zugriff auf seine Systeme erhält.
(6) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Verinorm kann den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen. Bleibt der Auftraggeber trotz Aufforderung in Textform mit einer Mitwirkung im Verzug, kann Verinorm die vereinbarte Vergütung für die Dauer des Annahmeverzugs verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 615 BGB), bzw. eine angemessene Entschädigung (§ 642 BGB). Das Recht zur Kündigung nach § 15 bleibt unberührt.
§ 5 Termine und Leistungszeit
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn Verinorm sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Sonstige Termine sind voraussichtliche Termine.
(2) Verbindliche Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn Umstände eintreten, die Verinorm nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, fehlende Terminverfügbarkeit oder Verzögerungen bei Zertifizierungsstellen, Behörden oder Fördergebern, Krankheit von Beratern, die nicht kurzfristig ersetzt werden können, sowie höhere Gewalt.
(3) Höhere Gewalt sind Ereignisse, die von den Parteien nicht beeinflusst werden können und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sind, etwa Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Krieg, Ausfall der Energie- oder Telekommunikationsversorgung oder Cyberangriffe auf Dritte. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, können beide Parteien den Vertrag in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(4) Verinorm kommt nur nach Mahnung des Auftraggebers in Textform und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen in Verzug. Das gilt nicht, wenn Verinorm die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
(5) Kann Verinorm einen vereinbarten Termin aus wichtigem Grund (etwa Krankheit) nicht wahrnehmen, bietet sie einen zumutbaren Ersatztermin an. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers richten sich ausschließlich nach § 14.
§ 6 Terminabsage und Ausfallvergütung
(1) Ist Verinorm beauftragt, gilt diese Regelung für alle vereinbarten Termine, insbesondere Beratungs-, Schulungs-, Workshop-, Audit- und Auditbegleitungstermine sowie Besprechungen, vor Ort und online, für die Verinorm Personal und Zeit reserviert hat.
(2) Der Auftraggeber kann einen Termin bis spätestens 36 Stunden vor dem vereinbarten Terminbeginn in Textform kostenfrei absagen oder verschieben. Die Frist wird in Stunden gerechnet; Wochenenden und Feiertage zählen mit. Maßgeblich ist der Zugang der Absage bei Verinorm (E-Mail an info@verinorm.de oder an den betreuenden Berater). Eine telefonische oder mündliche Absage ist nur wirksam, wenn Verinorm sie in Textform bestätigt.
(3) Sagt der Auftraggeber später ab, verschiebt er später, erscheint er nicht oder stellt er die Voraussetzungen für die Durchführung des Termins nicht bereit (Terminausfall), schuldet er Verinorm eine pauschale Ausfallvergütung von 500,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Ausfallvergütung wird je ausgefallenem Termin berechnet; fallen mehrere Termine mit demselben Berater auf denselben Kalendertag, wird sie nur einmal berechnet.
(4) Die Ausfallvergütung gleicht die von Verinorm vorgehaltene Leistungsbereitschaft und die damit typischerweise verbundenen Ausfallkosten aus (§ 615 BGB, hilfsweise §§ 280, 249 ff. BGB). Verinorm reserviert für vereinbarte Termine Berater und Zeit und kann kurzfristig frei werdende Zeit erfahrungsgemäß nicht anderweitig nutzen.
(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass Verinorm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, hier über § 307 BGB anwendbar); in diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Betrag zu zahlen. Verinorm bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(6) Keine Ausfallvergütung fällt an, wenn der Terminausfall von Verinorm zu vertreten ist oder auf höherer Gewalt (§ 5 Abs. 3) beruht, die der Auftraggeber nachweist. Verinorm kann außerdem auf die Ausfallvergütung verzichten, wenn gleichzeitig ein Ersatztermin innerhalb von 14 Kalendertagen vereinbart wird; ein Anspruch darauf besteht nicht.
(7) Die Ausfallvergütung umfasst nicht Reise- und Fremdkosten. Bereits entstandene, nicht erstattungsfähige Kosten der Verinorm (z. B. Bahn- und Flugtickets, Übernachtungen) werden zusätzlich gegen Nachweis berechnet.
(8) Für Audittermine bei Zertifizierungsstellen gelten zusätzlich deren Bedingungen und Tarife für Absagen und Verschiebungen. Dort anfallende Gebühren trägt der Auftraggeber. Hat Verinorm einen Begleittermin zum Audit reserviert, fällt die Ausfallvergütung nach Abs. 3 daneben an.
(9) Wiederholte Terminausfälle berechtigen Verinorm zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 3).
§ 7 Zertifizierung und Zertifizierungsstellen
(1) Verinorm ist keine Zertifizierungsstelle. Sie erteilt keine Zertifikate, führt keine Zertifizierungsaudits durch und ist nicht akkreditiert. Beratung und Zertifizierung sind getrennt. Über Erteilung, Umfang, Aufrechterhaltung, Aussetzung, Einschränkung und Entzug eines Zertifikats entscheidet allein die Zertifizierungsstelle nach ihrem Regelwerk und den Vorgaben der Akkreditierung (insbesondere ISO/IEC 17021-1). Verinorm kann diese Entscheidung nicht beeinflussen und schuldet sie nicht (§ 2 Abs. 2).
(2) Angebote der Verinorm nennen Zertifizierungspreise. Es handelt sich um Preise der Zertifizierungsstelle, die Verinorm dem Auftraggeber als Service mitteilt; die Zertifizierung selbst ist keine Leistung der Verinorm. Die Preise gelten für den im Angebot zugrunde gelegten Umfang (Normen, Geltungsbereich, Mitarbeiterzahl, Standorte, Schichten, Audittage und genannte Audits). Die Zertifizierungsstelle stellt ihre Leistungen dem Auftraggeber unmittelbar in Rechnung, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(3) Nennt der Auftraggeber vor der Auftragserteilung nicht ausdrücklich in Textform eine bestimmte Zertifizierungsstelle, die er fordert, bevollmächtigt er Verinorm (§§ 164, 167 BGB), in seinem Namen und für seine Rechnung eine Zertifizierungsstelle und/oder einen von dieser eingesetzten freiberuflichen Auditor nach Wahl der Verinorm zu beauftragen. Die Vollmacht umfasst die Einholung von Angeboten, den Abschluss der Zertifizierungsverträge (Stufe-1- und Stufe-2-Audit, Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits) im Rahmen der Preisgrenze nach Abs. 5, die Terminabstimmung sowie die Entgegennahme und Weitergabe von Auditunterlagen und Mitteilungen. Der Auftraggeber kann die Vollmacht jederzeit in Textform widerrufen (§ 168 BGB); bereits geschlossene Verträge bleiben davon unberührt. Verinorm wählt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach Akkreditierung für den Geltungsbereich, Branchenkompetenz, Preis-Leistungs-Verhältnis, Reisekosten, Terminverfügbarkeit und der Möglichkeit eines Kombiaudits.
(4) Verinorm sichert zu, dass die nach Abs. 3 ausgewählte Zertifizierungsstelle bzw. die Stelle, für die der Auditor tätig wird, im Zeitpunkt der Beauftragung für den Geltungsbereich des Auftraggebers von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert ist, die Unterzeichnerin des Multilateral Recognition Arrangement des International Accreditation Forum (IAF MLA) ist (z. B. die DAkkS), und das Zertifikat damit international anerkannt ist. Nicht zugesichert wird die Anerkennung durch einzelne Dritte, die eigene Anforderungen stellen (z. B. bestimmte Kunden, Behörden oder Branchen- und Lieferantenprogramme); solche Anforderungen hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung mitzuteilen. Ein späterer Wegfall der Akkreditierung ist von der Zusicherung nicht erfasst; Verinorm unterstützt dann auf Wunsch den Wechsel gegen Vergütung nach Aufwand. Verletzt Verinorm diese Zusicherung, sorgt sie auf eigene Kosten, höchstens in Höhe der im Angebot genannten Zertifizierungspreise, für die Wiederholung der Zertifizierung bei einer akkreditierten Stelle; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14. Eine selbständige Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht übernommen.
(5) Verinorm wählt die Zertifizierungsstelle bzw. den Auditor so aus, dass die im Angebot genannten Zertifizierungspreise für den dort zugrunde gelegten Umfang nicht überschritten werden. Nicht von dieser Preisgrenze erfasst sind Mehrkosten durch (a) Änderungen des Umfangs oder der Angaben des Auftraggebers (§ 3 Abs. 3), (b) zusätzliche Normen, Standorte oder Geltungsbereiche, (c) Nach-, Wiederholungs-, Sonder-, Kurzfrist- und Erweiterungsaudits, etwa wegen festgestellter Abweichungen oder nicht fristgerecht umgesetzter Korrekturmaßnahmen, (d) Terminverschiebungen und Stornierungen, (e) Reisekosten über die im Angebot angesetzten hinaus sowie (f) allgemeine Preisanpassungen der Zertifizierungsstelle in späteren Zertifizierungsjahren, soweit das Angebot den jeweiligen Zeitraum nicht ausdrücklich als Festpreis ausweist.
(6) Fordert der Auftraggeber vor der Auftragserteilung in Textform ausdrücklich eine bestimmte Zertifizierungsstelle, gelten die Absätze 3 bis 5 nicht. Der Auftraggeber schließt den Zertifizierungsvertrag dann selbst, sofern er Verinorm nicht ausdrücklich in Textform bevollmächtigt. Verinorm übernimmt keine Gewähr für Akkreditierung, Preise, Terminverfügbarkeit und Leistungen dieser Stelle; der Auftraggeber trägt Mehrkosten gegenüber den Angebotspreisen.
(7) Zertifizierungsstellen und ihre Auditoren handeln unabhängig. Sie sind keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und keine Unterauftragnehmer der Verinorm (§ 278 BGB). Verinorm haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen, Entscheidungen, Terminangebote, Preise und Prüfergebnisse der Zertifizierungsstelle. Die Haftung für ein Verschulden bei der Auswahl und für die Zusicherung nach Abs. 4 richtet sich nach § 14.
(8) Verinorm kann das Zertifizierungsaudit im Rahmen der Regeln der Zertifizierungsstelle begleiten, insbesondere der Regeln zur Unparteilichkeit. Verinorm sagt keinen Auditausgang zu. Kosten für Nach- und Wiederholungsaudits sowie für die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen trägt der Auftraggeber; die Beratung dazu wird nach Angebot oder Aufwand vergütet.
(9) Verinorm darf die zur Zertifizierung erforderlichen Daten und Unterlagen an die Zertifizierungsstelle übermitteln (§ 11 Abs. 3).
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Fehlt eine Preisabrede, gilt die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
(2) Aufwandsabhängige Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten Sätzen abgerechnet. Ein Beratertag umfasst, sofern nichts anderes vereinbart ist, acht Zeitstunden; Teile eines Tages werden anteilig berechnet.
(3) Reise- und Nebenkosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung, Fremdleistungen) werden zusätzlich gegen Nachweis oder nach den im Angebot genannten Pauschalen berechnet. Reisezeiten werden nur berechnet, wenn das Angebot sie ausweist.
(4) Abweichend von § 614 BGB ist Verinorm berechtigt, Abschlags- und Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Bei Festpreisen gilt der im Angebot genannte Zahlungsplan. Fehlt ein Zahlungsplan, kann Verinorm bei Auftragserteilung 30 % der Festvergütung und den Rest nach Leistungsfortschritt in Rechnung stellen.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Verinorm kann dann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere von Mahn- und Inkassokosten, bleibt vorbehalten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei Verinorm.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(7) Bei Zahlungsverzug ist Verinorm berechtigt, ihre weiteren Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zurückzuhalten (§ 320 BGB); Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann Verinorm Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen und bis dahin ihre Leistung verweigern (§ 321 BGB).
(8) Verinorm stellt Rechnungen elektronisch an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgt dies als E-Rechnung in einem strukturierten Format (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stellt sicher, dass er E-Rechnungen empfangen kann.
§ 9 Fördermittel
(1) Unterstützt Verinorm den Auftraggeber bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel (z. B. im Rahmen des BAFA-Förderprogramms), ist dies eine Serviceleistung nach Angebot. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der Auftraggeber. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, das Vorliegen der Förderfähigkeit (z. B. Unternehmensgröße, Sitz, Beihilfeobergrenzen) und die Einhaltung der Förderbedingungen verantwortlich.
(2) Über Bewilligung, Höhe, Auszahlung und Rückforderung entscheidet allein der Fördergeber. Verinorm gewährleistet weder die Förderfähigkeit noch die Bewilligung oder Auszahlung einer Förderung. Fördervoraussetzungen und -programme können sich ändern; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen.
(3) Viele Förderprogramme verlangen, dass mit der geförderten Maßnahme nicht vor der Bewilligung oder einer ausdrücklichen Freigabe begonnen wird. Beauftragt der Auftraggeber Verinorm abweichend davon oder beginnt er die Maßnahme vor der Freigabe, geschieht dies auf sein eigenes Risiko.
(4) Der Vergütungsanspruch der Verinorm besteht und wird nach § 8 fällig, unabhängig davon, ob und wann eine Förderung bewilligt oder ausgezahlt wird. Der Auftraggeber finanziert die Vergütung bis zur Auszahlung der Förderung vor.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, streng vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), Prozess- und Produktionsdaten, Kunden- und Lieferantendaten, Preise sowie alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Unterlagen.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
(3) Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist zulässig, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere an Zertifizierungsstellen, Fördergeber, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, die zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden, sowie an Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und soweit Gesetz, Gericht oder Behörde sie verlangen.
(4) Die Pflicht besteht während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre nach deren Ende, für Geschäftsgeheimnisse darüber hinaus, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben.
(5) Methoden, Vorlagen, Checklisten, Arbeitsweisen und das allgemeine Fachwissen der Verinorm bleiben ihr Eigentum. Verinorm darf die bei der Beratung gewonnenen allgemeinen Erfahrungen und Kenntnisse ohne Bezug zum Auftraggeber und ohne Preisgabe vertraulicher Informationen weiterverwenden.
§ 11 Datenschutz
(1) Verinorm verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeitenden nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, z. B. Aufbewahrungspflichten) und zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter www.verinorm.de/privacy.
(2) Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, § 257 HGB, § 147 AO) oder Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden müssen.
(3) Verinorm darf Daten und Unterlagen des Auftraggebers, soweit für Vertragsdurchführung, Zertifizierung oder Fördermittelantrag erforderlich, an Zertifizierungsstellen, Fördergeber, freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und technische Dienstleister weitergeben (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der Daten seiner Mitarbeitenden berechtigt ist und diese nach Art. 13 und 14 DSGVO informiert hat.
(4) Verarbeitet Verinorm im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten (z. B. bei Zugriff auf dessen Systeme oder im Cloud-System), ist der Auftraggeber Verantwortlicher. Die Parteien schließen vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO; Verinorm verarbeitet die Daten dann nur nach dessen Vorgaben. Der Auftraggeber stellt Verinorm nur personenbezogene Daten bereit, die für die Leistung erforderlich sind, und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ohne vorherige Abstimmung.
(5) Betroffenen stehen die Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO zu, insbesondere auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Es besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO), in Baden-Württemberg beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte, Referenzen
(1) Verinorm behält alle Rechte an ihren Methoden, Vorlagen, Checklisten, Schulungsunterlagen, Software, Konzepten und Arbeitsergebnissen. Soweit diese urheberrechtlich geschützt sind, stehen die Urheberrechte Verinorm zu (§ 2 UrhG).
(2) An den speziell für den Auftraggeber erstellten Dokumenten (z. B. Handbuch, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, Formulare) räumt Verinorm dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Dauer seines Bestehens ein. Das Recht gilt für die eigene betriebsinterne Nutzung des Auftraggebers und für die Vorlage bei Zertifizierungsstellen, Kunden und Behörden. Bis zur vollständigen Bezahlung bestehen die Nutzungsrechte nicht (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber darf die Dokumente für sein Managementsystem bearbeiten und pflegen; für von ihm geänderte Fassungen haftet Verinorm nicht.
(3) Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an Wettbewerber der Verinorm und andere Berater, sowie die Nutzung für andere Unternehmen, auch verbundene Unternehmen (§ 15 AktG), bedarf der vorherigen Zustimmung der Verinorm in Textform. Endet der Vertrag durch Kündigung der Verinorm wegen Zahlungsverzugs, erlöschen die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, deren Vergütung nicht vollständig bezahlt ist.
(4) Unterlagen, Daten und Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, bleiben sein Eigentum. Er räumt Verinorm daran das für die Vertragsdurchführung erforderliche Nutzungsrecht ein und steht dafür ein, dass er zur Überlassung berechtigt ist und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt Verinorm von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Verinorm darf den Auftraggeber für die Dauer der Vertragsbeziehung und zwölf Monate danach mit Firmenname und Firmenlogo als Referenz nennen, insbesondere auf ihrer Website, in Angeboten und in Präsentationen, ohne Nennung einzelner Personen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Zitate, Bewertungen und Erfolgsberichte veröffentlicht Verinorm nur mit gesonderter Zustimmung.
§ 13 Mängel und Nacherfüllung
(1) Beanstandet der Auftraggeber eine Leistung der Verinorm als fehlerhaft, hat er dies in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung zu rügen, bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erbringung der Leistung, bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn die Rüge nicht fristgerecht erfolgt; § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Verinorm ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet: Sie bessert die beanstandete Leistung nach oder erbringt sie erneut, ohne dass dafür zusätzliche Vergütung anfällt. Der Auftraggeber setzt hierfür in Textform eine angemessene Frist von mindestens 14 Kalendertagen. Verinorm stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder aus wichtigem Grund kündigen; bei Werkleistungen gelten dann die gesetzlichen Rechte nach §§ 634 ff. BGB. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 14.
(3) Werkleistungen schuldet Verinorm nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 2 Abs. 2). Der Auftraggeber nimmt das Werk nach Fertigstellung ab. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Fertigstellungsanzeige der Verinorm in Textform wesentliche Mängel benennt oder das Werk bestimmungsgemäß nutzt (§ 640 BGB). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren abweichend von § 634a BGB in einem Jahr ab Abnahme, bei Dienstleistungen ab Erbringung der Leistung. § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 14 Haftung
(1) Verinorm haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 639 BGB), bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB) sowie in allen sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend unbeschränkt haftet.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Verinorm nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung der Höhe nach auf 250.000 € je Schadensfall und auf insgesamt 500.000 € für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres begrenzt.
(4) In den Fällen des Abs. 2 sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Produktions- und Betriebsausfall, Auftragsverlust und Vertragsstrafen gegenüber Dritten, nur ersatzfähig, soweit sie typischerweise zu erwarten und für Verinorm bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
(5) Garantien übernimmt Verinorm nur, wenn die Geschäftsführung sie in Textform ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet. Angaben in Angeboten und auf der Website, Zeitpläne, Preisschätzungen, Erfahrungswerte und die Zusicherung nach § 7 Abs. 4 sind keine Garantien.
(6) Verinorm haftet nicht dafür, dass ein Zertifikat erteilt wird, ein Audit bestanden wird, eine Förderung bewilligt wird oder Kunden, Behörden oder sonstige Dritte ein Zertifikat oder Ergebnis anerkennen. Ebenso wenig haftet Verinorm für Handlungen, Unterlassungen und Entscheidungen von Zertifizierungsstellen, Fördergebern und Behörden. Die Haftung für die Verletzung eigener Pflichten aus diesem Vertrag richtet sich nach den Abs. 1 bis 4.
(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht für die Fälle des Abs. 1; dafür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(8) Der Auftraggeber zeigt Schäden und Pflichtverletzungen unverzüglich in Textform an und ist verpflichtet, drohende Schäden abzuwenden oder gering zu halten (§ 254 BGB). Er sichert seine Daten und Systeme angemessen (§ 4 Abs. 5).
(9) Die Leistungen der Verinorm sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Berichte, Gutachten, Auswertungen und Dokumente dürfen nur mit Zustimmung der Verinorm in Textform an Dritte weitergegeben werden. Dritte erwerben keine eigenen Ansprüche; ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird nicht begründet. Gibt der Auftraggeber Leistungen bestimmungsgemäß oder mit Zustimmung der Verinorm an Dritte weiter, informiert er diese über Leistungsumfang und Haftungsbeschränkungen und stellt Verinorm von Ansprüchen Dritter frei, soweit Verinorm ihnen gegenüber nach diesen AGB nicht haften würde.
(10) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verinorm, auch für deren persönliche Haftung.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Verträge mit Laufzeit (z. B. laufende Betreuung, Beauftragtenleistungen, Cloud-System) gelten für die im Angebot genannte Mindestlaufzeit und verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf in Textform gekündigt werden. Während einer Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(2) Kündigt der Auftraggeber einen Projektvertrag ohne wichtigen Grund vor vollständiger Leistungserbringung, schuldet er die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und die bereits entstandenen Aufwendungen. Für die noch nicht erbrachten Leistungen behält Verinorm den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 Satz 2 BGB, § 615 Satz 2 BGB). Verinorm kann hierfür pauschal 40 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder eines höheren anderweitigen Erwerbs gestattet; Verinorm bleibt der Nachweis höherer Ansprüche vorbehalten.
(3) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund in Textform kündigen (§§ 314, 626, 648a BGB). Ist eine Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich (§ 314 Abs. 2 BGB), muss sie zuvor erfolglos geblieben sein. Ein wichtiger Grund liegt für Verinorm insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber sich mit seinen Mitwirkungspflichten im Verzug befindet oder die Ausführung aus Gründen, die Verinorm nicht zu vertreten hat, mehr als zusammengerechnet drei Monate gestört ist,
- der Auftraggeber versucht, das Ergebnis des Auftrags unrechtmäßig zu verfälschen oder zu beeinflussen, oder es unzulässig, etwa irreführend, verwendet oder verwenden lässt,
- der Auftraggeber gegenüber Verinorm, einer Zertifizierungsstelle oder einem Fördergeber vorsätzlich falsche Angaben macht,
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht innerhalb einer Nachfrist von 14 Kalendertagen bezahlt,
- zwei oder mehr Terminausfälle nach § 6 vorliegen oder
- der Auftraggeber trotz Abmahnung gegen §§ 10 oder 12 verstößt.
Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einer wesentlichen Pflichtverletzung der Verinorm vor, die trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht abgestellt wird. Die Pauschale nach Abs. 2 entfällt, wenn der Auftraggeber aus einem Grund kündigt, den Verinorm zu vertreten hat.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(5) Bei Beendigung des Vertrags werden die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Verinorm darf ihre weiteren Leistungen einstellen. Nutzungsrechte bestimmen sich nach § 12. Beide Parteien geben überlassene vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Vollmacht nach § 7 Abs. 3 endet; bereits geschlossene Zertifizierungsverträge bleiben bestehen, und der Auftraggeber ist aus ihnen allein verpflichtet. Die §§ 10, 12 und 14 gelten fort.
§ 16 Cloud-System
(1) Stellt Verinorm dem Auftraggeber ein Cloud-System zur Pflege und Verwaltung seines Managementsystems bereit, gelten ergänzend die folgenden Regelungen.
(2) Verinorm räumt dem Auftraggeber für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, das Cloud-System durch seine Mitarbeitenden für eigene betriebsinterne Zwecke im Umfang des Angebots (insbesondere Anzahl der Nutzer) zu nutzen. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.
(3) Die Bereitstellung richtet sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB), soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
(4) Verinorm bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Cloud-Systems. Eine bestimmte oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nur geschuldet, soweit das Angebot sie nennt. Wartungsarbeiten und Störungen außerhalb des Einflussbereichs der Verinorm (z. B. Rechenzentrum, Internet) können zu Unterbrechungen führen. Planbare Wartungen kündigt Verinorm nach Möglichkeit an.
(5) Der Auftraggeber hält Zugangsdaten geheim, stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer Zugang haben, und nutzt das Cloud-System nicht für rechtswidrige oder schädliche Inhalte und nicht in einer Weise, die dessen Sicherheit oder Stabilität gefährdet. Bei Missbrauch darf Verinorm den Zugang sperren, bei nicht nur geringfügigen Verstößen nach vorheriger Abmahnung.
(6) Die vom Auftraggeber eingestellten Inhalte bleiben sein Eigentum. Er ist für sie verantwortlich und exportiert seine Daten regelmäßig selbst. Verinorm sichert die Daten zur Wiederherstellung regelmäßig, ohne dass daraus ein Anspruch auf eine bestimmte Wiederherstellung folgt. Nach Vertragsende kann der Auftraggeber seine Daten 30 Kalendertage lang exportieren; danach löscht Verinorm sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(7) Verinorm darf das Cloud-System weiterentwickeln und Funktionen ändern, soweit der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(8) Für personenbezogene Daten im Cloud-System gilt § 11 Abs. 4.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch gegenüber Auftraggebern mit Sitz im Ausland (Art. 3 Rom I-VO).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 Abs. 1 ZPO) oder seinen Sitz im Ausland hat (Art. 25 VO (EU) Nr. 1215/2012, soweit anwendbar). Verinorm ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Verinorm in Textform abtreten oder übertragen (§ 399 BGB). § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Erklärungen und Mitteilungen erfolgen in Textform an die im Vertrag genannten Anschriften und E-Mail-Adressen. Änderungen dieser Angaben teilt der Auftraggeber unverzüglich mit.
(5) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung.
(6) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
(7) Verinorm kann diese AGB für künftige Verträge ändern. Für bestehende Verträge gelten die AGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.